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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 491

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 491 Auskunft an betroffene Personen

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.

(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.