Strafprozeßordnung · Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien Bundesrecht Aktiv Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. ← § 498 § 500 →