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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 500

Strafprozeßordnung · Fünfter Abschnitt Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 500 Entsprechende Anwendung

Bundesrecht Aktiv

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt
1.
nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
2.
nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.