Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / OWiG 1968 / § 3

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Erster Abschnitt Geltungsbereich

§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz

Bundesrecht Aktiv

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.