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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / OWiG 1968 / § 7

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Erster Abschnitt Geltungsbereich

§ 7 Ort der Handlung

Bundesrecht Aktiv

(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.