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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / OWiG 1968 / § 21

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.