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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / OWiG 1968 / § 103

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 103 Gerichtliche Entscheidung

Bundesrecht Aktiv
(1) Über Einwendungen gegen
1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.

(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.