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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StVO 2013 / § 1

Straßenverkehrs-Ordnung · I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 1 Grundregeln

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.