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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StVO 2013 / § 6

Straßenverkehrs-Ordnung · I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 6 Vorbeifahren

Bundesrecht Aktiv

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.