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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StVO 2013 / § 48

Straßenverkehrs-Ordnung · III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 48 Verkehrsunterricht

Bundesrecht Aktiv

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.