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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BtMG 1981 / § 30b

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln · Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 30b Straftaten

Bundesrecht Aktiv

§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.