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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BtMG 1981 / § 33

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln · Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Einziehung

Bundesrecht Aktiv

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.