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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 87b

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen

§ 87b Auflösung der Stiftung bei Insolvenz

Bundesrecht Aktiv

Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.