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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 183

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Einwilligung und Genehmigung

§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung

Bundesrecht Aktiv

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.