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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 184

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Einwilligung und Genehmigung

§ 184 Rückwirkung der Genehmigung

Bundesrecht Aktiv

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.