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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 196

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Bundesrecht Aktiv

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.