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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 198

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge

Bundesrecht Aktiv

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.