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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 316

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

§ 316 Bestimmung der Gegenleistung

Bundesrecht Aktiv

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.