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Gesetzbuch / BGB / § 317

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

§ 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.