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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 324

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Gegenseitiger Vertrag

§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Bundesrecht Aktiv

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.