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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 325

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Gegenseitiger Vertrag

§ 325 Schadensersatz und Rücktritt

Bundesrecht Aktiv

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.