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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 349

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Rücktritt

§ 349 Erklärung des Rücktritts

Bundesrecht Aktiv

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.