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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 352

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Rücktritt

§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung

Bundesrecht Aktiv

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.