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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 101

Strafgesetzbuch · Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

§ 101 Nebenfolgen

Bundesrecht Aktiv

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).