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Gesetzbuch / BGB / § 357e

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 357e Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen

Bundesrecht Aktiv

Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.