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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 397

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Erlass

§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

Bundesrecht Aktiv

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.