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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 398

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 398 Abtretung

Bundesrecht Aktiv

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.