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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 414

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 6 Schuldübernahme

§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

Bundesrecht Aktiv

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.