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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 413

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 413 Übertragung anderer Rechte

Bundesrecht Aktiv

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.