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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 445

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen

Bundesrecht Aktiv

Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.