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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 452

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 452 Schiffskauf

Bundesrecht Aktiv

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.