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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 520

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Schenkung

§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens

Bundesrecht Aktiv

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.