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Gesetzbuch / BGB / § 525

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Schenkung

§ 525 Schenkung unter Auflage

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.

(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.