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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 530

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Schenkung

§ 530 Widerruf der Schenkung

Bundesrecht Aktiv

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.