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Gesetzbuch / BGB / § 555e

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

Bundesrecht Aktiv

(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.