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Gesetzbuch / BGB / § 555f

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Bundesrecht Aktiv
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
1.
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
2.
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
3.
künftige Höhe der Miete.