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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 564

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien

§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

Bundesrecht Aktiv

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.