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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 566d

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien

§ 566d Aufrechnung durch den Mieter

Bundesrecht Aktiv

Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.