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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 590a

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 5 Landpachtvertrag

§ 590a Vertragswidriger Gebrauch

Bundesrecht Aktiv

Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.