Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 593b

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 5 Landpachtvertrag

§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Bundesrecht Aktiv

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.