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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 594c

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 5 Landpachtvertrag

§ 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters

Bundesrecht Aktiv

Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.