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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 650j

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 3 Verbraucherbauvertrag

§ 650j Baubeschreibung

Bundesrecht Aktiv

Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.