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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 650l

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 3 Verbraucherbauvertrag

§ 650l Widerrufsrecht

Bundesrecht Aktiv

Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.