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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 659

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 11 Auslobung

§ 659 Mehrfache Vornahme

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.

(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.