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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 661a

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 11 Auslobung

§ 661a Gewinnzusagen

Bundesrecht Aktiv

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.