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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 670

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Auftrag

§ 670 Ersatz von Aufwendungen

Bundesrecht Aktiv

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.