Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 662

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Auftrag

§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

Bundesrecht Aktiv

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.