Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 727

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 4 Ausscheiden eines Gesellschafters

§ 727 Ausschließung aus wichtigem Grund

Bundesrecht Aktiv

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(+++ § 727: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
(+++ § 727: Zur Anwendung vgl. § 740c +++)