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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 728a

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 4 Ausscheiden eines Gesellschafters

§ 728a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

Bundesrecht Aktiv

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.

(+++ § 728a: Zur Anwendung vgl. §§ 712a, 740c +++)