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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 740b

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 3 Nicht rechtsfähige Gesellschaft

§ 740b Auseinandersetzung

Bundesrecht Aktiv

(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.

(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.